Mittwoch, 28. Januar 2009

Betreutes Wohnen in NRW gesetzlich geregelt: Prüfungsbedarf für Anbieter gegeben

Pressemeldung von: Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel MRICS
Mit dem zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) als Nachfolger des (Bundes-) Heimgesetzes in NRW ist Betreutes Wohnen in NRW erstmals gesetzlich geregelt worden. Dies hat tief greifende Auswirkungen sowohl auf die Gestaltung neuer Projekte im Betreuten Wohnen wie auch die rechtliche Konfiguration von Bestandsanlagen, für die das Gesetz mit Übergangsregelungen gilt.

Grds. wird Betreutes Wohnen vom WTG als „Betreuungseinrichtung“ verstanden (§ 2 Abs. 1 – 3 WTG) und zwar ungeachtet der Gestaltung der Dienstleistungskomponente („Alles aus einer
Betreutes Wohnen in NRW gesetzlich geregelt: Prüfungsbedarf für Anbieter gegeben
Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel MRICS
Hand“ oder getrennte Erbringung der Leistungen „Wohnen“ und „Betreuung“). Relevant für das „klassische“ Betreute Wohnen ist zunächst, daß vom Gesetz eine Globalausnahme für die Angebote gemacht wird, die gem. § 3 Abs. 1 WTG „allgemeine“ und „soziale“ Betreuungsleistungen in „geringfügigem Umfang“ anbieten, was dann der Fall sein soll, wenn die Kostenobergrenze für allgemeine und soziale Betreuungsleistungen, die nicht überschritten werden darf, nicht über dem Eckregelsatz nach SGB XII – in NRW seit 01.07.2008: 351 Euro – liegt. In Stufe 1 ist also zu prüfen, ob diese Ausnahme greift. Greift diese Globalausnahme nicht, so ist in Stufe 2 zu klären, ob die Kriterien des § 2 WTG greifen. Dies ist überaus relevant für bestimmte Konzepte, die Komplettpakete anbieten, wie z.B. sog. „Residenzkonzepte“. Unterfallen Betreute Wohnkonzepte dem § 2 WTG, so ist die Folge die Geltung des WTG in vollem Umfang. Dies kann gravierende Wirtschaftlichkeitsauswirkungen haben. In den Blick zu nehmen sind hier auch Konzepte, die unter das Stichwort „Ambulantisiertes Heim“ fallen. Rechtsanwalt Dr. Michel: „Hier ist dringend die dezidierte juristische Analyse der Konzeption, der faktischen Gestaltung wie auch der vorhandenen Vertragsgestaltung angesagt."

Geht es um Konzepte des „klassischen“ Betreuten Wohnens so werden die Konzepte ggfls. „feingetuned“ werden müssen. Besonders gilt dies für die sog. „Residenzkonzepte“ mit umfangreichem Leistungsangebot aus einer Hand. In allen Fällen sind die Vertrags- und Leistungsbilder scharf zu betrachten, um nicht in die „Falle WTG“ zu laufen. Das Gesetz gilt nämlich nicht nur für „neue“ Betreute Wohnanlagen, sondern nach einer Übergangsfrist auch für „Bestandsobjekte“. Daher der Rat an Betreiber und Investoren: „Bestandsanlagen sind auf die WTG – Konformität hin zu prüfen und neue Projekte sind feinzutunen.“

Die Kanzlei bietet zu diesem Zweck für Bestandsobjekte einen juristischen „Legal Quick Check“ an, der ggfls. um einen operationsbezogenen und umfassenden „Legal Operations Check“ ergänzt werden kann. Bei der Entwicklung neuer Projekte Betreuten Wohnens bietet die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michel ihre umfassende juristische Expertise im Bereich des Betreuten Wohnens.

vnw Fachtagung "Für mehr Lebensqualität im Alter - Gut und sicher Wohnen"

vnw-Seminar in Kooperation mit dem DIS Institut am 04.02.2009 in Schwerin.
Fachtagung "Für mehr Lebensqualität im Alter - Gut und sicher Wohnen"

Eröffnung Dr. Joachim Wege, VNW Verbandsdirektor
Bedürfnisse und Wohnwünsche in einer alternden Gesellschaft

Dr. Renate Narten, Büro für sozialräumliche Forschung und Beratung

Die Wohnung der Zukunft: generationengerecht statt altengerecht
Andreas Reidl, A.GE Agentur für Generationen-Marketing

Betreutes Wohnen im Quartier mit Zertifikat
Uwe Groß, DIS Institut für ServiceImmobilien


Wohnen im Quartier ein Leben lang
Frank Benischke, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH

Selbstbestimmt Wohnen mit Versorgungssicherheit - Das Bielefelder Modell
Werner Stede, Bielefelder Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH

Rechtliche Vorgaben für das Betreute Wohnen
Dr. Lutz Michel MRICS, DIS Institut für ServiceImmobilien

Förderung für altersgerechtes und barrierefreies Wohnen
Mirko Widlak, KfW Förderbank, Berlin

Landesförderinstitut Schwerin

Monika Poth, Wohnungsbaukreditanstalt Hamburg
Gereon Westphal, Investitionsbank Schleswig-Holstein

Weitere Informationen:
www.vnw.de

Samstag, 10. Januar 2009

vhw-Seminar in Kooperation mit dem DIS Institut am 15.01.2009 in Stuttgart

Das vhw-Seminar "Altengerechte Wohnperspektiven" in Stuttgart findet nun am 15.01.2009 statt. Unser Beiratsmitglied Dr. Michel wird dort zum Thema "Zertifizierung von Anlagen des Betreuten Wohnens nach DIN 77800" referieren und die Chancen sowie Abläufe der Zertifizierung nach der "DIN 77800 - Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform Betreutes Wohnen für ältere Menschen" aufführen.

Weitere Informationen: vhw-Seminare

Dienstag, 6. Januar 2009

Dämpfungseffekt durch sinkende Pflegequoten

Um die künftigen Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Pflegebedürftigen abschätzen zu können, haben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unterschiedliche Modellrechnungen entwickelt: die Basisvariante mit Status-Quo-Szenarien) und die Variante "medizinisch-technischer Fortschritt", der sinkende Pflegequoten in Aussicht stellt.

Beide Varianten werden hier im Volltext gegenübergestellt.

In der Basisvariante der Modellrechnung unterstellt der Autor dieser Studie, Heiko Pfaff (Statistisches Bundesamt), dass die altersspezifischen Pflegequoten künftig identisch mit denen von heute sind (Status-Quo-Szenario). Entsprechend wird hier u. a. von möglichem medizinisch-technischem Fortschritt in diesem Bereich abstrahiert.

Danach dürfte die Zahl von 2,13 Millionen Pflegebedürftigen im Jahr 2005 auf 2,40 Millionen im Jahr 2010 steigen. Im Jahr 2020 sind 2,91 Millionen und im Jahr 2030 etwa 3,36 Millionen Pflegebedürftige zu erwarten.

Die Zahl der Pflegebedürftigen wird zwischen den Jahren 2005 und 2020 um mehr als ein Drittel (37%) ansteigen; von 2005 bis 2030 um 58%. Die Zunahme fällt dabei bis zum Jahr 2030 bei den Männern mit 74% höher als bei den Frauen (50%) aus.

Gleichzeitig wird der Anteil der Pflegebedürftigen an der Gesamtbevölkerung zunehmen: Der Anteil beträgt heute 2,6% und wird bis 2020 auf 3,6% und bis zum Jahr 2030 auf 4,4% ansteigen.


Deutliche Verschiebungen sind bei den Altersstrukturen feststellbar: Während im Jahr 2005 rund 33% der Pflegebedürftigen 85 Jahre und älter waren, beträgt dieser Anteil im Jahr 2020 rund 41% und 2030 rund 48%. Hingegen verliert die Gruppe der unter 60-Jährigen an Bedeutung: Deren Anteil an den Pflegebedürftigen nimmt von 14% im Jahr 2005 auf 10% im Jahr 2020 und gut 7% im Jahr 2030 ab.

Variante 2: Geringeres Pflegerisiko durch medizinisch-technischen Fortschritt (Szenario "sinkende Pflegequoten":
In einem zweiten, "eher optimistischen" Szenario wird davon ausgegangen, dass durch den medizinisch-technischen Fortschritt auch das Pflegerisiko in den Altersgruppen abnimmt. Als Orientierungsgröße gilt dabei die erwartete Zunahme der Lebenserwartung im jeweiligen Alter - das Pflegerisiko verschiebt sich daher in ein höheres Alter entsprechend der steigenden Lebenserwartung.

Das Szenario "sinkende Pflegequoten" führt zu einem Dämpfungseffekt - allerdings steigt auch bei diesem Szenario die Zahl der Pflegebedürftigen. Demnach werden für das Jahr 2020 etwa 2,68 Millionen Pflegebedürftige und für 2030 ca. 2,95 Millionen erwartet. Der Anstieg beträgt somit 26% bis 2020 und 39% bis 2030.

Der Anteil der Pflegebedürftigen an der Bevölkerung liegt entsprechend mit 3,4% im Jahr 2020 und 3,8% im Jahr 2030 etwas niedriger als im ersten Szenario. Der Anteil der 85-jährigen und älteren Pflegebedürftigen an den Pflegebedürftigen insgesamt ist hingegen etwas höher als in dem Status-Quo-Szenario (2020: 42%, 2030: 51%).

Weiterführende Links: www.destatis.de