Montag, 9. Februar 2009

Die “richtige“ Standortanalyse

als Erfolgsfaktor in der Expansionsstrategie von Betreibern stationärer Altenpflege von Dr. Lutz H. Michel MRICS und Dr. Heike Piasecki

Die aktuelle Marktentwicklung im Bereich der stationären Altenpflegeeinrichtungen ist gekennzeichnet durch drei maßgebliche Trends:

Erstens limitiert der Grundsatz “ambulant vor stationär“ insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen die strategische Ausweitung stationärer Altenhilfe, auch wenn die demographische Entwicklung andere Signale zu senden scheint.

Zweitens zwingt die Finanznot der öffentlichen Kassen und auch das verstärkte Kostenbewusstsein der Kunden, der pflegebedürftigen Senioren und ihrer Angehörigen, bei der Entwicklung und Umsetzung von Expansionsstrategien zielgruppenspezifischen Angeboten größeres Augenmerk zu widmen.

Drittens schaffen die „brummenden“ vorstationären Wohnformen, seien es Betreutes Wohnen oder Wohngruppenkonzepte und ähnliche Angebote, eine Angebotsvielfalt, die mit undifferenzierten Produktangeboten im Bereich der stationären Pflege nicht mehr zu begegnen ist. Dies alles spielt sich ab in einem Marktumfeld, in dem weniger Wartelisten als Belegungsdefizite den Takt für Expansion angeben. Dies zwingt die Betreiber, im Rahmen ihrer Expansionsstrategie der Standortentscheidung noch größeres Augenmerk als in der Vergangenheit zu schenken. Aus dem Blickwinkel der operations-bezogenen strategischen Beratung von Betreibern einerseits und der bankinduzierten Beurteilung von Pflegeheimbetrieben andererseits ergeben sich folgende Überlegungen zu den relevanten Elementen der Standortanalyse und –beurteilung, die sich auch in der in der Arbeit der Verfasser bewährten Vorgehensweise bei der Vorbereitung von Standortentscheidungen niederschlagen.

1. Mikro- und Makrostandort

Die “klassischen“ Betrachtungsebenen für die Standortanalyse sind die Betrachtung des Mikro- und des Makrostandortes. Mikrostandort meint damit die unmittelbare Umgebung eines Projektstandortes (nahes Umfeld, Stadtteil, Entwicklungsgebiet, Teilraum mit ähnlichen Merkmalen). Makrostandort meint dabei das großräumliches Verflechtungsgebiet, in dem sich ein Projektstandort befindet (Stadt, Gemeinde, Region). Relevant für die Beurteilung sind insofern generalisierend gesprochen die Infrastruktur- und Demographie- sowie Marktrelevanzkriterien, die gegeben sein müssen, um ein Pflegeheim erfolgreich positionieren zu können. Im Bereich des Mikrostandortes sind dies die urbane Situation, die Nachbarschaft, die Verkehrsanbindung, Für den Makrostandort sind relevante Kriterien wie demographische Situation, die Alterungsprognosen, die Bevölkerungsstruktur, die Einkommenskennziffern des Gebietes, das als „Einzugsbereich“ zu qualifizieren ist. Quasi „querschnittsbezogen“ sind dabei die Mentalitäten und Verhaltensweisen und -muster der Kundenzielgruppen einzubeziehen. Hier trennt sich im Übrigen häufig die Spreu vom Weizen: die unzutreffende Definition des Einzugsbereichs ist der Todesstoß einer jeden Betrachtung und makrostandortbezogenen Kriterien.

2. Standort und Markt

Jede Standortanalyse ist untrennbar zu verbinden mit der Analyse des Markt-, also des vorhandenen und zukünftig zu erwartenden Angebots- und Nachfrageumfelds. Der beste Mikrostandort nutzt nichts, wenn die Marktsituation die Standortqualitäten in dem Sinne überlagert, dass ein potentielles Angebot nicht auf einen aufnahmefähigen Markt trifft. Standortanalyse in diesem Sinne wird daher zunehmend zur Marktanalyse, die durch Kriterien wie Betriebskonzept, Kundenzielgruppe, Kundenmentalitäten, Angebotspositionierung, Konkurrenzsituation und die vorhandenen USP’s des „Produkts“, auf das sich die Standortanalyse bezieht, bestimmt wird. Nur auf den ersten Blick sprengen diese Betrachtungskriterien die traditionelle Methodik der klassischen Standortanalyse. Diese war dadurch geprägt, dass überwiegend quantitative Elemente als entscheidungserheblich angesehen wurden. Qualitative Merkmale kamen hinzu, ergänzten diese partiell. Heute, in enger werdenden Märkten, geprägt durch regionale Überversorgung, Verdrängungswettbewerb der Anbieter und Wettbewerbsverzerrungen durch die staatliche Preislenkung durch die Sozialkassen, werden qualitative Elemente zum ausschlaggebenden Faktor bei der Analyse und Beurteilung nachhaltig erfolgversprechender Standorte im Rahmen von Expansionsentscheidungen.

3. Operations-bezogene Standortanalyse

Ausgangspunkt einer jeden Standortbeurteilung muss daher die Definition des „Produkts“, also des Betriebes, der realisiert werden soll, sein. Die Produktkonfiguration gibt letztlich die Kriterien für die Beurteilung des Standorts vor, weil nur sie einerseits den relevanten Markt und andererseits den relevanten Wettbewerb zu beurteilen ermöglicht. Der relevante Markt ist nicht mehr so sehr der imaginäre Markt der „stationären Altenhilfe“, sprich undifferenziert: der Altenpflegeheime. Vielmehr ist zunehmend entscheidend das differenzierte Leistungsangebot, zugeschnitten auf spezifische Krankheits- bzw. Pflegebilder. Der relevante Markt wird daher „enger“. Dies gilt sowohl für die Produktseite, wie aber auch für die Beurteilung der Angebotsseite, nämlich der bereits im relevanten Markt vorgefundenen Angebote an stationärer Altenhilfe. Insofern gilt nicht der Leitsatz „Marktanalyse qua Standortanalyse“, sondern „Standortanalyse qua Marktanalyse“. Hier geht es dann primär um die Beurteilung von Betriebskonzepten und die Suche nach dem für den vorgefundenen Standort adäquaten Betriebskonzept. Damit geht es insoweit nicht mehr nur um die Beurteilung eines status quo, sondern auch um einen Prozeß der Optimierung von Konzepten, also der Anpassung von Konzepten an Standortqualitäten.

4. „Nachhaltigkeits - Prüfung“ - Evaluierung zukünftiger produktrelevanter Entwicklungen

Die Betrachtung des Standorts unter der „Betriebs - Brille“ muß angesichts der zu erwartenden Entwicklungen im Markt der Altenpflege auch zunehmend „dynamisiert“ werden. Der heutige status quo ist von Bedeutung, jedoch ist angesichts der langen Zeithorizonte für die Lebensdauer und Rentabilität der Immobilie mindestens genauso wichtig die Zukunft. Insofern ist eine expansionsorientierte Standortanalyse auch geprägt von Gesichtspunkten wie z.B. der Beurteilung schon bekannter Vorhaben, kurz: zu prognostizierende Entwicklungen bzgl. der vorzufindenden und etwaiger zukünftig relevant werdenden Standortfaktoren. Es handelt sich - verallgemeinernd formuliert - um die Evaluierung zukünftiger produktrelevanter standortbezogener Entwicklungen.

5. Leitlinien für die “richtige“ Standortanalyse – Vorgehensmodell des DIS Institut

Aus diesen „theoretischen“ Prämissen ergibt sich die operative Vorgehensweise, die die Verfasser aus ihrer Erfahrung präferieren: Das 5 - Stufen - Modell sieht dabei wie folgt aus:

Stufe 1: Analyse und Beurteilung des Expansionsziels
Stufe 2: Analyse, Einordnung und Bewertung des Betriebskonzepts
Stufe 3: „Klassische Standortanalyse“
Stufe 4: Feinjustierung des Konzepts auf die gegebene Standort- und Marktqualität
Stufe 5: „Nachhaltigkeits - Prüfung“:

Abgleich der Ergebnisse der Stufen 1 - 4 mit den zukünftig zu erwartenden Standortqualitäten Materiell sind in diese 5 Schritte die Erfassung, Analyse und Bewertung der oben dargestellten Beurteilungskriterien eingebettet.

Es handelt sich um eine wertende Betrachtung mit hoher qualitativer Ausprägung, für die quantitative Analysen lediglich bedeutende Basisinformationen darstellen. Diese Vorgehensweise vermeidet, daß Standortentscheidungen im Rahmen von Expansionsprojekten im wahrsten Sinn des Wortes „betriebsblind“ getroffen werde. Sie ermöglicht durch die Einbeziehung von Konzept und Nachhaltigkeitskriterien eine höhere Zukunftssicherheit der zu treffenden Projektentscheidungen und damit mehr Sicherheit für die nachhaltige Wirtschaftlichkeit des Expansionsvorhabens sowohl für den Betreiber wie auch - last not least - den Immobilieninvestor.

Mittwoch, 28. Januar 2009

Betreutes Wohnen in NRW gesetzlich geregelt: Prüfungsbedarf für Anbieter gegeben

Pressemeldung von: Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel MRICS
Mit dem zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) als Nachfolger des (Bundes-) Heimgesetzes in NRW ist Betreutes Wohnen in NRW erstmals gesetzlich geregelt worden. Dies hat tief greifende Auswirkungen sowohl auf die Gestaltung neuer Projekte im Betreuten Wohnen wie auch die rechtliche Konfiguration von Bestandsanlagen, für die das Gesetz mit Übergangsregelungen gilt.

Grds. wird Betreutes Wohnen vom WTG als „Betreuungseinrichtung“ verstanden (§ 2 Abs. 1 – 3 WTG) und zwar ungeachtet der Gestaltung der Dienstleistungskomponente („Alles aus einer
Betreutes Wohnen in NRW gesetzlich geregelt: Prüfungsbedarf für Anbieter gegeben
Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel MRICS
Hand“ oder getrennte Erbringung der Leistungen „Wohnen“ und „Betreuung“). Relevant für das „klassische“ Betreute Wohnen ist zunächst, daß vom Gesetz eine Globalausnahme für die Angebote gemacht wird, die gem. § 3 Abs. 1 WTG „allgemeine“ und „soziale“ Betreuungsleistungen in „geringfügigem Umfang“ anbieten, was dann der Fall sein soll, wenn die Kostenobergrenze für allgemeine und soziale Betreuungsleistungen, die nicht überschritten werden darf, nicht über dem Eckregelsatz nach SGB XII – in NRW seit 01.07.2008: 351 Euro – liegt. In Stufe 1 ist also zu prüfen, ob diese Ausnahme greift. Greift diese Globalausnahme nicht, so ist in Stufe 2 zu klären, ob die Kriterien des § 2 WTG greifen. Dies ist überaus relevant für bestimmte Konzepte, die Komplettpakete anbieten, wie z.B. sog. „Residenzkonzepte“. Unterfallen Betreute Wohnkonzepte dem § 2 WTG, so ist die Folge die Geltung des WTG in vollem Umfang. Dies kann gravierende Wirtschaftlichkeitsauswirkungen haben. In den Blick zu nehmen sind hier auch Konzepte, die unter das Stichwort „Ambulantisiertes Heim“ fallen. Rechtsanwalt Dr. Michel: „Hier ist dringend die dezidierte juristische Analyse der Konzeption, der faktischen Gestaltung wie auch der vorhandenen Vertragsgestaltung angesagt."

Geht es um Konzepte des „klassischen“ Betreuten Wohnens so werden die Konzepte ggfls. „feingetuned“ werden müssen. Besonders gilt dies für die sog. „Residenzkonzepte“ mit umfangreichem Leistungsangebot aus einer Hand. In allen Fällen sind die Vertrags- und Leistungsbilder scharf zu betrachten, um nicht in die „Falle WTG“ zu laufen. Das Gesetz gilt nämlich nicht nur für „neue“ Betreute Wohnanlagen, sondern nach einer Übergangsfrist auch für „Bestandsobjekte“. Daher der Rat an Betreiber und Investoren: „Bestandsanlagen sind auf die WTG – Konformität hin zu prüfen und neue Projekte sind feinzutunen.“

Die Kanzlei bietet zu diesem Zweck für Bestandsobjekte einen juristischen „Legal Quick Check“ an, der ggfls. um einen operationsbezogenen und umfassenden „Legal Operations Check“ ergänzt werden kann. Bei der Entwicklung neuer Projekte Betreuten Wohnens bietet die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michel ihre umfassende juristische Expertise im Bereich des Betreuten Wohnens.

vnw Fachtagung "Für mehr Lebensqualität im Alter - Gut und sicher Wohnen"

vnw-Seminar in Kooperation mit dem DIS Institut am 04.02.2009 in Schwerin.
Fachtagung "Für mehr Lebensqualität im Alter - Gut und sicher Wohnen"

Eröffnung Dr. Joachim Wege, VNW Verbandsdirektor
Bedürfnisse und Wohnwünsche in einer alternden Gesellschaft

Dr. Renate Narten, Büro für sozialräumliche Forschung und Beratung

Die Wohnung der Zukunft: generationengerecht statt altengerecht
Andreas Reidl, A.GE Agentur für Generationen-Marketing

Betreutes Wohnen im Quartier mit Zertifikat
Uwe Groß, DIS Institut für ServiceImmobilien


Wohnen im Quartier ein Leben lang
Frank Benischke, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH

Selbstbestimmt Wohnen mit Versorgungssicherheit - Das Bielefelder Modell
Werner Stede, Bielefelder Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH

Rechtliche Vorgaben für das Betreute Wohnen
Dr. Lutz Michel MRICS, DIS Institut für ServiceImmobilien

Förderung für altersgerechtes und barrierefreies Wohnen
Mirko Widlak, KfW Förderbank, Berlin

Landesförderinstitut Schwerin

Monika Poth, Wohnungsbaukreditanstalt Hamburg
Gereon Westphal, Investitionsbank Schleswig-Holstein

Weitere Informationen:
www.vnw.de

Samstag, 10. Januar 2009

vhw-Seminar in Kooperation mit dem DIS Institut am 15.01.2009 in Stuttgart

Das vhw-Seminar "Altengerechte Wohnperspektiven" in Stuttgart findet nun am 15.01.2009 statt. Unser Beiratsmitglied Dr. Michel wird dort zum Thema "Zertifizierung von Anlagen des Betreuten Wohnens nach DIN 77800" referieren und die Chancen sowie Abläufe der Zertifizierung nach der "DIN 77800 - Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform Betreutes Wohnen für ältere Menschen" aufführen.

Weitere Informationen: vhw-Seminare

Dienstag, 6. Januar 2009

Dämpfungseffekt durch sinkende Pflegequoten

Um die künftigen Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Pflegebedürftigen abschätzen zu können, haben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unterschiedliche Modellrechnungen entwickelt: die Basisvariante mit Status-Quo-Szenarien) und die Variante "medizinisch-technischer Fortschritt", der sinkende Pflegequoten in Aussicht stellt.

Beide Varianten werden hier im Volltext gegenübergestellt.

In der Basisvariante der Modellrechnung unterstellt der Autor dieser Studie, Heiko Pfaff (Statistisches Bundesamt), dass die altersspezifischen Pflegequoten künftig identisch mit denen von heute sind (Status-Quo-Szenario). Entsprechend wird hier u. a. von möglichem medizinisch-technischem Fortschritt in diesem Bereich abstrahiert.

Danach dürfte die Zahl von 2,13 Millionen Pflegebedürftigen im Jahr 2005 auf 2,40 Millionen im Jahr 2010 steigen. Im Jahr 2020 sind 2,91 Millionen und im Jahr 2030 etwa 3,36 Millionen Pflegebedürftige zu erwarten.

Die Zahl der Pflegebedürftigen wird zwischen den Jahren 2005 und 2020 um mehr als ein Drittel (37%) ansteigen; von 2005 bis 2030 um 58%. Die Zunahme fällt dabei bis zum Jahr 2030 bei den Männern mit 74% höher als bei den Frauen (50%) aus.

Gleichzeitig wird der Anteil der Pflegebedürftigen an der Gesamtbevölkerung zunehmen: Der Anteil beträgt heute 2,6% und wird bis 2020 auf 3,6% und bis zum Jahr 2030 auf 4,4% ansteigen.


Deutliche Verschiebungen sind bei den Altersstrukturen feststellbar: Während im Jahr 2005 rund 33% der Pflegebedürftigen 85 Jahre und älter waren, beträgt dieser Anteil im Jahr 2020 rund 41% und 2030 rund 48%. Hingegen verliert die Gruppe der unter 60-Jährigen an Bedeutung: Deren Anteil an den Pflegebedürftigen nimmt von 14% im Jahr 2005 auf 10% im Jahr 2020 und gut 7% im Jahr 2030 ab.

Variante 2: Geringeres Pflegerisiko durch medizinisch-technischen Fortschritt (Szenario "sinkende Pflegequoten":
In einem zweiten, "eher optimistischen" Szenario wird davon ausgegangen, dass durch den medizinisch-technischen Fortschritt auch das Pflegerisiko in den Altersgruppen abnimmt. Als Orientierungsgröße gilt dabei die erwartete Zunahme der Lebenserwartung im jeweiligen Alter - das Pflegerisiko verschiebt sich daher in ein höheres Alter entsprechend der steigenden Lebenserwartung.

Das Szenario "sinkende Pflegequoten" führt zu einem Dämpfungseffekt - allerdings steigt auch bei diesem Szenario die Zahl der Pflegebedürftigen. Demnach werden für das Jahr 2020 etwa 2,68 Millionen Pflegebedürftige und für 2030 ca. 2,95 Millionen erwartet. Der Anstieg beträgt somit 26% bis 2020 und 39% bis 2030.

Der Anteil der Pflegebedürftigen an der Bevölkerung liegt entsprechend mit 3,4% im Jahr 2020 und 3,8% im Jahr 2030 etwas niedriger als im ersten Szenario. Der Anteil der 85-jährigen und älteren Pflegebedürftigen an den Pflegebedürftigen insgesamt ist hingegen etwas höher als in dem Status-Quo-Szenario (2020: 42%, 2030: 51%).

Weiterführende Links: www.destatis.de

Montag, 24. November 2008

DIS Beiratsmitglied in Kooperation mit CAR€ Invest über die neue Heimgesetzgebung der Länder

Vor gut einem Jahr fiel der Startschuss zur landesrechtlichen Regelung für Betreutes Wohnen.

Mit Unterstützung von DIS Beiratsmitglied Dr. Lutz H. Michel wurde in CAR€ Invest eine Zwischenbilanz gezogen: "Die Reform des Heimrechts ist offenbar dabei, die schlimmsten Befürchtungen der Kritiker mit "paragraphischem" Leben zu füllen. Sozialpolitiker aller politischer Couleur haben hier ein dankbares Betätigungsfeld gefunden. Der Preis dafür ist eine kaum überschaubare Zersplitterung der bundesrepublikanischen Vorgaben für Betreutes Wohnen."

weitere Informationen erhalten Sie unter office@dis-institut.de

vhw-Tagung zum Thema Betreutes Wohnen am 22.09.2008 in Hannover

Am 22.09.2008 veranstaltete das DIS Institut in Hannover in Kooperation mit dem vhw - Bundesverband für Wohneigentum und Stadtentwicklung e. V. eine Tagung mit dem Titel "Altengerechte Wohnperspektiven". Inhalt der Veranstaltung waren das "Betreute Wohnen und Zertifizierung", die "Reduzierung von Barrieren" und "Innovative Wohnformen".

Konformitätsbestätigung für die GSG Oldenburg nach DIN 77800

„Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform Betreutes Wohnen“

Im Rahmen eines Pressegespräches konnte am 04.07.2008 dem Geschäftsführer der GSG Oldenburg die Konformitätsbestätigung nach DIN 77800 für das Projekt „Betreutes Wohnen am Bloherfelder Markt“ übergeben werden. Die Übergabe erfolgte durch Hinrich Lampe, Produktmanager bei DINCERTCO sowie den beiden Gutachtern des DIS Institutes, Uwe Groß und Dr. Lutz H. Michel. Diese Urkunde wird dem Unternehmen auf Grundlage des Zertifizierungsprogramms „Betreutes Wohnen DIN geprüft“ überreicht.
Die GSG Wohnungsgesellschaft hat in einer frühen Projektphase vom Angebot der Zertifizierungsgesellschaft DINCERTCO Gebrauch gemacht, das Konzept, die Planung, die Dienstleister sowie Verträge unabhängig überprüfen zu lassen. Mit dieser neutralen Beurteilung wird konsequent ein Weg von Qualitätssicherung und Kundenorientierung gegangen. Der zukünftige Mieter soll sicher sein können, dass das Angebot zum einen den Anforderungen an die DIN 77800 genügt und zum anderen, dass die jetzt abgegeben Zusagen auch später in diesem Umfang erfüllt werden. Kundenorientierung und hohe Qualitätsmaßstäbe zeichnen das Team um den Geschäftsführer Stefan Könner aus. „Bei Bau- und Wohnfragen gibt es in Oldenburg keinen besseren Ansprechpartner als die GSG.“ Im Mai 2009, nach vollständiger Fertigstellung des Objektes Bloherfelder Markt, erfolgt eine weitere Auditierung vor Ort. Dieses Beurteilungsergebnis bildet die Grundlage für eine abschließende Zertifizierung. Mit der jetzt erfolgten „Zwischenprüfung“ wird der GSG Oldenburg die Einhaltung der Qualitätsmaßstäbe und Normenanforderungen bestätigt. Das Angebot einer Präzertifizierung bzw. einer allgemeinen Konzeptberatung steht jedem Anbieter in einer frühen Planungsphase zur Verfügung. Voraussetzungen sind das Vorliegen einer genehmigungsreifen Planung sowie eines schriftlich formulierten Betreuungskonzeptes. Dabei wird durch die Gutachter des DIS Institutes neben technisch-planerischen Anforderungen auch die Transparenz des Leistungsangebotes sowie eine Reihe von Detailfragen zum Konzept, den Abläufen und organisatorischer Grundlagen intensiv geprüft und bewertet. Weiterhin werden schriftliche Informationsunterlagen und die Verträge auf deren inhaltliche und formelle Richtigkeit beurteilt. Projektinfo: die GSG errichtet auf dem Grundstück Bloherfelder Straße 173 in Oldenburg, 22 barrierefreie Wohnungen, Gemeinschaftsflächen sowie weitere, dem Konzept zugeordnete Gewerbeflächen für den Dienstleister. Für die Betreuung der Mieter konnte der Seniorenservice SOL Oldenburg, in Verbindung mit dem Johanniter Hausnotrufservice gewonnen werden.

Der Geschäftsführer der GSG Oldenburg Stefan Könner hält zusammen mit Vertretern des DIS Institutes, DINCERTCO Berlin, sowie Projektpartner der SOL und Johanniter, stolz das DIN Zertifikat hoch. Foto: sei

Weitere Informationen:

Uwe Groß,
Laura-Maria Kaminski
,
DIS Institut für ServiceImmobilien GmbH
Broichstraße 2
52393 Hürtgenwald T.: 02429 / 90 363 70 F.: 02429 / 90 363 77

eMail: office@dis-institut.de

vhw-Seminar in Kooperation mit dem DIS Institut am 15.01.2009

vhw-Seminar in Kooperation mit dem DIS Institut am 15.01.2009

Das vhw-Seminar "Altengerechte Wohnperspektiven" in Stuttgart findet nun am 15.01.2009 statt. Unser Beiratsmitglied Dr. Michel wird dort zum Thema "Zertifizierung von Anlagen des Betreuten Wohnens nach DIN 77800" referieren und die Chancen sowie Abläufe der Zertifizierung nach der "DIN 77800 - Qualitätsanforderungen an Anbieter der Wohnform Betreutes Wohnen für ältere Menschen" aufführen.

Freitag, 31. Oktober 2008

16 x Betreutes Wohnen in Deutschland?! - Dank Föderalismus Zersplitterung in den Neuregelungen der Bundesländer -

Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel MRICS Mitglied des wiss. Beirats des DIS Institut für ServiceImmobilien
Mit der Föderalismus – Reform und der damit verbundenen Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auf die Bundesländer war zum 01.09.2007 der Startschuss für die landesrechtliche Gesetzgebung auch im Bereich des Betreuten Wohnens gegeben. Folge ist eine rege gesetzgeberische Tätigkeit der Länder, die auch das Betreute Wohnen als dankbares Betätigungsfeld gefunden hat. Vorreiter in der Gesetzgebungslandschaft sind Baden-Württemberg und Bayern, wo die neuen Landesheimgesetze bereits in Kraft getreten sind. Entwürfe gibt es in Berlin mit dem „Wohnteilhabegesetz“, in Nordrhein-Westfalen mit dem „Wohn- und Teilhabegesetz“, in Schleswig-Holstein mit dem „Selbstbestimmungsstärkungsgesetz“ im Saarland mit dem „Landesheimgesetz“. Überall findet sich Regelungen zum “Betreuten Wohnen“. In Brandenburg und Sachsen-Anhalt liegen erste strukturierte Überlegungen ohne dezidierte Aussagen zum Betreuten Wohnen vor. In Hamburg gibt es erste politische Richtungsweisungen. In Rheinland – Pfalz und Mecklenburg – Vorpommern steht die Vorlage von Entwürfen an. Die anderen Bundesländer haben noch keine konkreten Überlegungen kommuniziert. Die vorliegenden gesetzlichen Regelungen und Entwürfe sehen höchst unterschiedliche Regelungen vor. Das zum 01.07.2008 in Baden – Württemberg in Kraft getretene Landesheimgesetz nimmt das Betreute Wohnen in § 1 Abs. 2 LandesheimG explizit von der Geltung des Gesetzes aus. Dabei findet sich im Gesetz eine Legaldefinition, die die in der Fachwelt anerkannte Begrifflichkeit des Betreuten Wohnens aufnimmt. Insofern rekurriert die Regelung auf das Begriffsverständnis des Qualitätssiegels Betreutes Wohnen in Baden-Württemberg wie aber auch der DIN 77800 – Betreutes Wohnen. Sie ist klar, transparent und unterliegt nicht der Versuchung, neue Grenzlinien zu ziehen und „Schutzlagen“ zu konstruieren. Die Anbieter in Baden-Württemberg können daher – wie bisher – unter Berücksichtigung des bisherigen Begriffverständnisses Betreutes Wohnen gestalten. Ähnliches gilt für das Bayerische Pflegequalitätsgesetz. Mangels „struktureller Abhängigkeit“ des älteren Menschen vom Anbieter wird in § 2 Abs. 2 PflegeqG das Betreute Wohnen von der Geltung des Gesetzes ausgenommen. Zur Begründung wird weiter zutreffend auf die vorhandenen Qualitätsmaßstäbe abgestellt. Die natürlich auch in Bayern gewünschte Qualität soll primär durch Qualitätswettbewerb gewährleistet werden. Dies bedeutet für Investoren wie die Wohnungswirtschaft, dass in Bayern für derartige Angebote keine spezifischen öffentlich-rechtlichen Vorgaben gemacht werden. Im 1. Arbeitsentwurf des Berliner Wohnteilhabegesetzes wird Betreutes Wohnen gem. § 3 Abs. 6 WtG ausdrücklich ausgenommen. Allerdings wird einerseits unscharf und unklar abgrenzend auf die „untergeordnete Bedeutung“ des Betreuungsentgelts im Verhältnis zur Miete abgestellt, andererseits soll aber die Sicherstellung eines Angebots von „Betreuung und Verpflegung“ unschädlich sein. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte Berücksichtigung finden, daß die Höhe der Betreuungspauschale in keiner sachlichen Korrelation zur Miethöhe steht, sondern Qualität und Leistungsumfänge im Einzelfall maßgeblich sind. Der nordrhein-westfälische Regierungsentwurf kann die zweifelhaften Lorbeeren einheimsen, nicht nur die umfangreichsten, sondern auch die kompliziertesten, intransparentesten und bürgerunfreundlichsten Regelungen zum Betreuten Wohnen zu beinhalten. Ausgangspunkt ist die These, auch beim Betreuten Wohnen durch Ordnungsrecht Schutz vor „struktureller Abhängigkeit“ schaffen zu müssen. Dabei wird erstens verkannt, daß Betreutes Wohnen eine „niedrigschwellige“ Betreuungskomponente hat, zweitens übersehen, daß die im Betreuten Wohnen relevanten Sicherheitsbedürfnisse der Bewohner nichts mit „Hilflosigkeit“ oder „gesteigerten Hilfsbedarfen“ zu tun haben, und drittens mißachtet, daß Grenzen für „unschädliche“ Betreuungspauschalen – wie oben angesprochen – nicht sachdienlich sind. Sollte der Entwurf Gesetz werden, so werden faktisch weite Bereiche des Betreuten Wohnens dem Ordnungs- gleich Heimrecht unterstellt. Daß dies dringend der Überarbeitung bedarf, kommt auch in den Stellungnahmen zur Öffentlichen Anhörung im Landtag am 10./11.09.2008, die sich mit dem Betreuten Wohnen beschäftigen, beredt zum Ausdruck. Die größten Probleme kommen bei einer derart weiten und zugleich komplizierten und daher unscharfen Regelung auf die Wohnungswirtschaft zu. Der Gesetzgeber sollte sich die artikulierte Kritik von allen Seiten zu Herzen nehmen. In Schleswig – Holstein sieht § 9 Abs. 1 SbStG vor, daß für Betreutes Wohnen nur die allgemeinen Zielsetzungen der §§ 1 und 2 SbStG gelten insbes. mit den subjektbezogenen Schutzzielen der Sicherung der Würde des Menschen, der Förderung der Selbstbestimmung und der Teilhabe und das objektbezogene Ziel der „Sicherung einer Qualität des Wohnens, …, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entspricht“. Allerdings soll gem. § 9 Abs. 2 SbStG eine allgemeine Anzeigepflicht gelten. Im Saarland wird gem. § 1 Abs. 2 LHeimGS das Betreute Wohnen dann dem Gesetz vollumfänglich unterstellt, wenn Zweck der „Einrichtung“ die kombinierte Erbringung von Wohnen und von Betreuungs-, Pflege- und Verpflegungsleistungen ist und die Abnahme von Betreuung und Pflege vom Träger oder einem anderen verpflichtend ist. Dies ist beim „klassischen“ Betreuten Wohnen nicht der Fall. Allerdings findet sich in § 1 Abs. 4 LHeimGS eine komplexe, nicht sonderlich transparente Einbeziehungsnorm bzgl. Anlagen des Betreuten Wohnens, bei denen die „Grundleistungen“ von einem Anbieter abzunehmen sind und das Betreuungsentgelt unter der Grundmiete bleibt. Dies sollte dringend überdacht werden mit dem Ziel, das Betreute Wohnen aus der staatlichen Aufsicht vollständig herauszunehmen. Es gelten die ähnlichen Argumente wie im Fall Nordrhein – Westfalen. Als Resumé kann man dreierlei zur Zukunft des Betreuten Wohnens in den erwähnten Bundesländern festhalten: Erstens gibt es ein Süd – Nord / West – Gefälle in Bezug auf die Chancen für diese Wohnform. Zweitens haben die Gesetzgeber in Schleswig – Holstein und Nordrhein – Westfalen noch Hausaufgaben vor sich. Drittens sollten sich alle Länder an Folgendem orientieren: Die Politik hat richtigerweise den Grundsatz „ambulant vor stationär“ postuliert und es gibt volkswirtschaftlich betrachtet keine andere Lösung, als „vorstationäre“ Wohnformen zu fördern. Das verbietet, eine „Wohn“ – Form gesetzlicher Regelung zu unterstellen, bei der es einerseits nicht die vielzitierte „strukturelle Abhängigkeit“ des selbstständig und eigenverantwortlich handelnden Mieters (nicht etwa pflegebedürftigen und der ständigen Bereuung bedürftigen Heimbewohners!) gibt und andererseits gerade deswegen kein spezifischer staatlicher Handlungsbedarf besteht, weil es bereits (Branchen-) Standards gibt, die für Transparenz und Qualität im Interesse des Verbrauchers sorgen können. Allenfalls könnte die Landesgesetzgebung hierauf Bezug nehmen im Sinne eines neg. Abgrenzungsmerkmals, z.B. in dem Sinn, daß Anzeigepflichten und ggfls. behördliche Kontrollpflichten dann bestehen, wenn die durch diese Qualitätsmaßstäbe vorgegebenen Angebotsstrukturen nicht gewahrt sind und auch die existenten qualitativen Mindeststandards nicht eingehalten werden. Dies würde beides verbinden: den „Druck“ auf die Anbieter, Qualitätsmaßstäbe einzuhalten und sich ggfls. freiwillig zertifizieren zu lassen, und die Erhaltung und Schaffung von Freiräumen für Investitionen in eine politisch gewollte, zukunftsfähige Wohnform für ältere Menschen – und zwar seien es Investitionen in die Immobilien oder in entsprechende Dienstleistungsangebote. Baden – Württemberg und Bayern bieten insofern nachahmenswerte Beispiele.